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Erbauseinan­der­­­­setzung

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist das Schwierigste in der erbrechtlichen Praxis

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch Vertrag. Die Miterben müssen sich also über die Verteilung des gesamten Nachlasses und den Vollzug der Verteilung einigen.
Können die Miterben dagegen keine Einigung über die Auseinandersetzung erzielen, ist die zwangsweise Erbauseinandersetzung das Schwierigste, was die tägliche erbrechtliche Praxis zu bieten hat; sie ist eigentlich nahezu unmöglich…

Praxishinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Der Erbrechtler kennt es zur Genüge: Unterschiedliche Interessen der Miterben, alte Begehrlichkeiten und Emotionen, irrationales Verhalten oder schlichte Unvernunft, taktisches Aussitzen, unbekannte Erben, eine unübersichtliche Größe der Erbengemeinschaft oder ungeklärte Nachlassbestände führen sehr oft zu langwierigen und kostspieligen „Zwangsehen“ mit diversen Gerichtsverfahren – bis hin zur faktischen Unauseinandersetzbarkeit der Erbengemeinschaft.

Ich übernehme keine Erb­­aus­ein­­an­der­­set­zungs-Mandate mehr!

Für solche Mandate ist meine Frustra­tions­toleranz­schwelle inzwischen viel zu niedrig.

Die häufigsten Fragen zur Erbauseinandersetzung:

Die Erbauseinandersetzung in Frage und Antwort:

Wie wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird das gemeinschaftliche Vermögen durch Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt und damit die Gemeinschaft aufgelöst.

Bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags sind die Erben vollkommen frei darin, wie sie den Nachlass verteilen wollen. Sie können sich sogar einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen – selbst über Erbquoten, Teilungsanordnungen oder Auseinandersetzungsverbote.

In Betracht kommen drei Arten der Erbauseinandersetzung:

    • Die schuldrechtliche Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­ein­ba­rung (Tei­lung­splan),
    • die Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB oder
    • das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erben­ge­mein­schaft durch sogenannte → Ab­schich­tung.

Da die Erbauseinandersetzung durch Vertrag geschieht, bedeutet dies letztlich, dass zwischen den Miterben Einvernehmen bestehen muss. Können oder wollen sich die Erben dagegen nicht einigen, lässt sich leicht ausmalen, wie ungeheuterlich viel an Ressourcen in einem Erbschaftsstreit vernichtet wird…

Nach welchen Regeln kann eine Auseinandersetzung durchgesetzt werden?

Können sich die Erben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann diese nur gerichtlich erzwungen werden. In der Praxis ist dies jedoch nahezu ein Ding der Unmöglichkeit!

Denn die Klage geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan. Jede Abweichung von einem vorgelegten Teilungsplan führt zur Abweisung der Klage, da die Beklagten nicht verpflichtet sind, einem unvollständigen oder fehlerhaften Plan zuzustimmen.
Damit eine solche Klage überhaupt Erfolg haben kann, müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Klage muss auf eine Gesamtauseinandersetzung, also auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, gerichtet sein. Das bedeutet gleichzeitig, dass dem Kläger der gesamte Nachlass bekannt sein und dieser im Teilungsplan enthalten sein muss. Einen Anspruch auf eine dingliche oder persönliche Teilerbauseinandersetzung gibt es grds. nicht. Eine Klage, die auf eine Teilauseinandersetzung hinausläuft, ist i.d.R. unbegründet und abzuweisen!
  • Der Nachlass muss teilungsreif sein. Die → Tei­lungs­reife ist möglichst vor einer Klage, spätestens aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht herbeizuführen.

Um die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen, stellt das Gesetz Auseinandersetzungsregeln bereit (s. § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 749 Abs. 2, 3, 750 – 758 BGB). Diese gelten aber nur subsidiär; Teilungsanordnungen des Erblassers und Vereinbarungen unter den Miterben sind stets vorrangig.
Der Nachlass ist grds. erst dann teilungsreif, wenn die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln erfüllt sind:

    • Vor der Auseinandersetzung sind aus dem Nachlass zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, also die Schulden zu tilgen.
      Hierzu ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen (§ 2046 Abs. 1, 3 BGB).
      Für noch nicht fällige oder streitige Nachlassverbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden (§ 2046 Abs. 1 S. 2 BGB).
      Erst der danach verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 2047 BGB).
    • Die Auseinandersetzung erfolgt grundsätzlich durch Teilung in Natur, wenn sich Gegenstände ohne Wertminderung in entsprechende Anteile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile erfolgt notfalls per Losentscheid (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).
    • Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch den (Pfand-) Verkauf gemeinschaftlicher Gegenstände, bei Grundstücken notfalls durch Teilungsversteigerung und Teilung des Erlöses (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB).
    • Bei der Aufteilung unter den Miterben sind sodann Gesamtschulden sowie Forderungen der Teilhaber untereinander, sofern sie ihren Grund in der Gemeinschaft haben, anteilig zu berichtigen (§§ 2042 II, 755, 756 BGB), sowie unter Abkömmlingen bestimmte Zuwendungen (§§ 2050 ff., 2055 f. BGB) oder Leistungen für den Erblasser (§ 2057a BGB) auszugleichen.

    Praxis-Hinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:

    Der Nachlass ist also i.d.R. vollständig zu liquidieren und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten sind zu berichtigen.Gerade die teils komplizierten rechtlichen Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung und ihre oft zeitraubende, arbeitsintensive und kostspielige Durchsetzung verleiten Miterben nicht selten zu Blockaden oder zum „Aussitzen“ in der Hoffnung, dass den übrigen Erben irgendwann finanziell oder nervlich „die Luft ausgeht“

    Siehe unten näher zur Erb­teilungs­klage und zur → Tei­lungs­reife.

    Wann findet eine Ausgleichung von Vorempfängen bei der Auseinandersetzung zwischen Abkömmlingen statt?

    Eine Ausgleichung von Zuwendungen findet nur unter Abkömmlingen statt, wenn sie

    • als gesetzliche Erben (§ 2050 BGB) berufen oder
    • derart als Erben eingesetzt wurden, dass die angeordnete Erbfolge der gesetzlichen entspricht (§ 2052 BGB).

    Die Ausgleichung erfolgt ausschließlich bei der Auseinandersetzung.

    Zur Durchführung der Ausgleichung wird wie folgt gerechnet (§ 2055 BGB):

    • Sämtliche auszugleichenden Zuwendungen werden mit ihrem Wert dem realen Nachlass hinzugerechnet (zum sog. „Ausgleichungsnachlass“);
    • aus diesem Ausgleichungsnachlass werden dann die Werte der Erbteile aller an der Ausgleichung beteiligten Abkömmlinge errechnet (sog. „Ausgleichungserbteil“);
    • sodann werden von den jeweiligen Ausgleichungserbteilen die jeweils eigenen Zuwendungen abgezogen.

    Der Differenzbetrag ist nun das, was der jeweilige Erbe noch aus der realen Teilungsmasse erhält.

    Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm nach der Quote am Ausgleichungsnachlass zustünde, muss er den Mehrbetrag nicht an die Übrigen Erben herausgeben oder ausbezahlen (§ 2056 BGB)!

    Beachte:  Es erfolgt „nur“ ein rechnerischer Ausgleich bei der Verteilung des tatsächlich noch vorhandenen Nachlasses und auch nur, soweit dieser reicht!

    Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen:

    Ausstattung

    Unter „Ausstattung“ im Sinne dieser Vorschrift fallen alle Zuwendungen, die der Erblasser seinem Abkömmling zur Verheiratung oder zur Begründung oder Erhaltung einer eigenen Lebensstellung gemacht hat (s. § 1624 BGB), so etwa Zuwendungen zur Existenzgründung, -förderung oder -sicherung.
    Die „Mitgift“ bzw. „Aussteuer“ anlässlich einer Verheiratung ist jedoch nur dann auszugleichen, wenn sie neben einer Berufsausbildung gewährt wurde oder soweit sie deren regelmäßige Kosten übersteigt (BGH NJW 82, 575).

    Zuschüsse

    Ferner sind Zuschüsse auszugleichen, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB).

    Sonstige Zuwendungen, insb. Schenkungen

    Alle übrigen Zuwendungen (Hauptanwendungsfall sind lebzeitige Schenkungen, die nicht unter Abs. 1 u. 2 fallen) sind „nur“ dann auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB).
    Damit soll sichergestellt werden, dass der zukünftige Erbe bei der Schenkung abwägen kann, ob er die Schenkung im Hinblick auf eine spätere Anrechnung annehmen will oder lieber ablehnen sollte.

    In dem in der Praxis häufig vorkommenden Fall, dass der Erblasser einem Abkömmling eine Wohnung unentgeltlich überlassen hat, soll nach h.M. der erlangte Nutzungswert nicht auszugleichen sein (Palandt/Edenhofer, § 2050 Rn 7 m.w.N.).

    Die Ausgleichungspflicht betrifft auch denjenigen Abkömmling, der Erbe geworden ist, weil der ausgleichspflichtige direkte Abkömmling vor ihm weggefallen ist (§ 2051 BGB), denn der Stamm des weggefallenen Abkömmlings soll nicht durch dessen Wegfall begünstigt werden.

    Berechnungsbeispiel für die Ausgleichung von Zuwendungen:

    Beispiel:  Erblasser E wird von seiner Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, und seinen Kindern A, B und C beerbt. Der Wert des Nachlasses beträgt 200.000 €.
    A hatte lebzeitig eine Ausstattung i.H.v. (indexiert) 30.000 € und B eine auszugleichende Schenkung i.H.v. 20.000 € erhalten.
    Die F erhält vorab die Hälfte des Nachlasses i.H.v. 100 T€, da eine Ausgleichung nur unter Abkömmlingen stattfindet, sie also an der Ausgleichung nicht beteiligt ist.
    Den restlichen 100 T€ werden nun die Vorempfänge der Abkömmlinge hinzugezählt. Es ergibt sich somit ein Ausgleichungsnachlass von (100 T€ + 30 T€ + 20 T€ =) 150 T€. Der Drittel-Anteil eines jeden Kindes beträgt folglich 50 T€.
    Von dem Ausgleichungsanteil werden nun die eigenen Vorempfänge abgezogen, so dass aus dem real verbliebenen Nachlass von 100 T€ Kind A noch (50 T€ – 30 T€ =) 20.000 €, Kind B (50 T€ – 20 T€ =) 30.000 € und Kind C (50 T€ – 0 € =) 50.000 € erhält.

    Leistungen eines Abkömmlings

    Besondere Leistungen eines Abkömmlings, insb. Pflegeleistungen, sind unter den Voraussetzungen des § 2057a BGB ebenfalls auszugleichen.

    Ausgleichung auch beim Pflichtteil?

    Auch der Pflichtteil eines von mehreren Abkömmlingen bestimmt sich nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil entfallen würde (Fiktion!), wenn im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen nach § 2057a zur Ausgleichung zu bringen gewesen wäre (§ 2316 Abs. 1 BGB).

    Kann eine teilweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden?

    Eine Teilerbauseinandersetzung ist  einvernehmlich  jederzeit möglich; sie ist jedoch nicht erzwingbar. Denn:

    Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung gibt es nicht!
    Eine nur auf eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses abzielende Klage ist folglich abzuweisen.
    Beispiel: Der Nachlass besteht aus Guthaben bei Banken, einer Immobilie und verschiedenen Einrichtungsgegenständen.

    Hier kann ein Miterbe nicht (vorab) die Aufteilung des Bankvermögens verlangen.


    Ausnahme: Es geht nach einer bereits erfolgten Teilauseinandersetzung nur noch um den Rest.
    Die obergerichtliche Rechtsprechung (höchstrichterlich noch nicht geklärt) hat unter engen Voraussetzungen noch weitere Fallgestaltungen zugelassen, die an dieser Stelle nicht erörtert werden können.

    Was versteht man unter „Abschichtung“?

    Neben dem Auseinandersetzungsvertrag und der Erbteilsübertragung ist seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1998 (BGHZ 138, 8 = NJW 98, 1557; s. hier bei judicialis.de) die sog. „Abschichtung“ als „dritter Weg“ der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung anerkannt, nämlich in der Variante der persönlichen Teilauseinandersetzung.

    Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insb. auf sein Recht auf ein Auseinandersetzungsguthaben, und scheidet so – regelmäßig gegen eine Abfindungszahlung – aus der Erbengemeinschaft aus.

    Denn Rechtsfolge der Abschichtung ist, dass der Erbteil des ausscheidenden Miterben (in entsprechender Anwendung der §§ 738, 1935, 2094, 2095 BGB) den übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zum „Alleineigentum“ am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.

    Da der ausscheidende Erbe durch die Abschichtung nicht aufhört, Erbe zu sein, ist er auch weiterhin im Erbschein aufzuführen und rückt auch niemand anderes in seine Erbenstellung nach. Das bedeutet aber auch:

    Der ausgeschiedene und abgefundene Erbe haftet weiterhin für die Erblasser- und Erbfallschulden!
    Zu den steuerlichen Auswirkungen der Abschichtung, siehe auf meiner Seite zur Erbschaftsteuer.

    Vorteil der Abschichtung:

    Der große Vorteil der Abschichtung ist, dass die Vereinbarung formfrei ist, und zwar auch dann, wenn etwa Grundstücke zum Nachlass gehören. Denn

      • der Verzicht auf die Mitgliedschaftsrechte stellt keine Verfügung über den Erbteil (i.S.d. § 2033 Abs. 1 BGB) dar;
      • die Anwachsung findet kraft Gesetzes statt und nicht aufgrund eines (formbedürftigen) Rechtsgeschäfts. Der Auflassung eines Nachlassgrundstücks bedarf es gerade nicht!

    Damit kann die Abschichtungsvereinbarung auch privatschriftlich (die Schriftform empfiehlt sich zu Beweiszwecken dringend!) abgeschlossen werden.

    Gehören Grundstücke zum Nachlass, bedarf es für die Grundbuchberichtigung jedoch – aber immerhin „nur“ – der notariellen Beglaubigung der Unterschriften aller Miterben unter einer Berichtigungsbewilligung, um der Form der §§ 13, 19, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO zu genügen.
    Damit fallen im Vergleich zu den anderen Formen der Erbauseinandersetzung erheblich niedrigere Notarkosten an (max. 70 €)!

    Nur wenn die Abfindung selbst ein Grundstück ist und nicht in Geld erbracht wird, dann bedarf es wegen dieser  Grundstücksbezogenheit sehr wohl der notariellen Beurkundung zur Übertragung des Grundstücks als Abfindungsgegenstand (s. §§ 311b Abs. 1, 873, 925, 925a BGB, 19, 20, 29 Abs. 1 GBO).

    Keine auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkte Abschichtung

    Bei der Abschichtung verzichtet der Ausscheidende insgesamt auf seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft und scheidet so aus dieser aus. Dies hat zuletzt das OLG Frankfurt (Beschl. v. 25.02.19, 20 W 43/19) bestätigt.
    Allerdings muss man sich schon fragen, wieso ein Obergericht mit einer solchen Selbstverständlichkeit belästigt wird.

    Denn bei der Abschichtung geht es um das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft und damit letztlich um das Schicksal des Gesamthandvermögens als Ganzes. Es geht nicht um das Herausnehmen einzelner Nachlassgegenstände aus dem Gesamthandsvermögen und die Überführung in Einzeleigentum.
    Letzteres ist als persönliche und dingliche Teilauseinandersetzung immer möglich, wenn alle Mitererben damit einverstanden sind und Interessen anderer Nachlassbeteiligter nicht beeinträchtigt werden. Dafür bedarf es dann aber einer entsprechenden (Teilauseinandersetzungs-) Vereinbarung und Ihres Vollzugs (z.B. Auflassung und Eintragung). Nach Ausscheiden des Gegenstands bleibt die Erbgemeinschaft als solche im Übrigen ungeteilt bestehen.

    Keine Diskussion mit den Grundbuchämtern!

    Obwohl die Wirkung der Abschichtung später noch einmal durch den BGH (Urt. v. 27.10.04, IV ZR 174/03) bestätigt wurde, gibt es immer wieder Streitigkeiten mit den Grundbuchämtern, die eine notarielle Beurkundung des Abschichtungsvertrags fordern.

    Dem hat nun das OLG Hamm eine eindeutige Absage erteilt (OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.13, 15 W 43/13) und dem Grundbuchamt die Leviten gelesen:

    „Mögen im wissenschaftlichen Diskurs gegen die genannte Grundsatzentscheidung des BGH auch beachtliche Argumente vorgetragen werden (…), so muss die Rechtsprechung darauf bedacht sein, die höchstrichterliche Entscheidung in der alltäglichen Praxis der Grundbuchämter umzusetzen, um im Interesse der Urkundsbeteiligten und der Beratungs- und Beurkundungspraxis der Notare eine einheitliche, inhaltlich verlässliche Handhabung der Grundbuchämter zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verunsicherung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt und dadurch ein Rechtsmittel auslöst, das zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des sachlichen Vorgangs führt.“

    Amen! Die notarielle Beglaubigung der Unterschriften reicht aus!

    Keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich

    Überträgt ein Alleinerbe ein Grundstück auf einen Dritten oder übertragen alle Erben eine Immobilie auf einen anderen Miterben oder Dritte, dann muss der Erbe bzw. müssen die Erben in Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch voreingetragen sein (entspr. Anwdg v. § 40 GBO; s.a. OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.09.2013, 15 W 1799/13).

    Dasselbe gilt, wenn ein oder mehrere Erben die Abschichtung erklären und nur noch ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Erbe verbleibt, der folglich Alleineigentümer des Nachlassgrundstücks wird (OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2017, 2 Wx 246/17; hier zur Besprechung dieser Entscheidung).

    Kann der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbieten?

    Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen („Auseinandersetzungsverbot“) oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen (§ 2044 BGB).

    Durch diese Anordnung wird jeder einzelne Erbe davor geschützt, dass ein anderer Miterbe die zwangsweise Erbauseinandersetzung verlangt. Das Auseinandersetzungsverbot bewirkt sogar, dass die Teilungsversteigerung von Grundstücken nicht angeordnet werden darf (§ 181 Abs. 2 ZVG).

    Wird sie dennoch angeordnet, können die übrigen Miterben hiergegen Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben.

    Da das Auseinandersetzungsverbot jedoch nur schuldrechtlich wirkt und dem Schutze jedes einzelnen Miterben vor einer zwangsweisen Auseinandersetzung dient, können sich die Erben jederzeit einvernehmlich über das angeordnete Verbot hinwegsetzen!

    Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:

    Da das Auseinandersetzungsverbot als Auflage oder negative Teilungsanordnung angesehen wird, kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB)!

    Kann ein Gericht oder Notar die Erbengemeinschaft auseinandersetzen?

    Nach geltendem Recht leider nein!
    Das FamFG (§§ 363 ff. FamFG) stellt seit seiner Einführung Miterben lediglich ein reines Vermittlungsverfahren (Teilungssache) für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bereit.

    Es wird nur auf Antrag eingeleitet; die Vermittlung erfolgt durch einen Notar.

    Das Verfahren scheitert aber bereits am allgemeinen Widerspruch auch nur eines Miterben. Auch wenn sich im Laufe des Verfahrens Streitpunkte ergeben, ist das Verfahren auszusetzen.
    Damit ist das Verfahren letztlich ein reines Konsensverfahren. Seine Bedeutung in der Praxis tendiert daher gegen Null.
    Man kann also sagen:

    Besteht kein Streit, braucht man das Teilungsverfahren nicht; besteht Streit nützt es nichts…

    Können die Erben durch Vereinbarung die Erbauseinandersetzung einschränken oder ausschließen?

    Die Erben können durch Vereinbarung die Auseinandersetzung in Gänze oder nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände, für immer oder auf bestimmte Zeit ausschließen oder so beschränken, dass eine bestimmte Art der Aufhebung ausgeschlossen ist, z.B. die Teilungsversteigerung bestimmter Grundstücke (§ 2042 Abs. 2 iVm §§ 749 Abs. 2 und 3, 750, 751 BGB).
    Allerdings muss das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund erhalten bleiben. Andernfalls ist die Vereinbarung nichtig (§ 749 Abs. 2).

  • Ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot gilt grundsätzlich auch gegenüber den Rechtsnachfolgern (z.B. Käufern, Erben) der Vertragschließenden, vgl. §§ 751, 1010 BGB.
    Der Tod eines Miteigentümers ist grds. kein wichtiger Grund zur Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Teilungsverbots, ebenso wenig die Feindschaft zwischen Teilhabern, der Finanzbedarf eines Teilhabers, Streit über die Verwaltung oder eine günstige Verwertbarkeit des Teilungsgegenstands.

    Kann ein Miterbe jederzeit die Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen?

    Beachte: Den Begriff „Teilungsversteigerung“ kennt das Gesetz nicht. Im ZVG heißt es „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft“. Gleichwohl ist der Begriff „Teilungsversteigerung“ allgemein gebräuchlich und wird daher im Folgenden verwandt.

    Da jeder Miterbe jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen kann, ist auf Antrag eines jeden Miterben – wie auch sonst eines jeden Miteigentümers – die Teilungsversteigerung von Immobilien jederzeit auch gegen den Willen der übrigen Teilhaber möglich (§§ 180 ff. ZVG). Das gilt selbst dann, wenn Kauf- oder Übernahmeangebote vorliegen oder ein Teilungsplan unterbreitet wurde.

    Ausnahmen:  Die Teilungsversteigerung ist ausgeschlossen,

      • wenn der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat (§ 2044 BGB, § 181 Abs. 2 ZVG),
      • solange ein Miterbe wegen eines Aufgebotsverfahrens den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen kann (§ 2045 BGB),
      • solange die Erbteile noch unbestimmt sind wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben, eines Adoptionsverfahrens oder eines Verfahrens auf Anerkennung einer Stiftung (§ 2043 BGB),
      • wenn das zu versteigernde Grundstück durch Teilungsanordnung einem oder mehreren Miterben zugewiesen wurde (OLG Oldenburg vom 04.02.14, 12 U 144/13, NJW-RR 2014, 782; OLG München vom 16.11.2016, 20 U 2886/16; gegen eine gleichwohl angeordnete Teilungsversteigerung findet die sog. „unechte“ Drittwiderspruchsklage statt [§ 771 ZPO]),
      • solange das betroffene Grundstück der Testamentsvollstreckung unterliegt (§ 2211 BGB); dies gilt auch gegenüber einem Gläubiger, der den Erbteil eines Miterben gepfändet hat (BGH, Beschl. v. 14.05.09, V ZB 176/08).

    Beachte:  Eine Teilungsversteigerung von Immobilien ist stets vor einer erstrebten Erbteilungsklage durchzuführen!

    Teilungsversteigerung ist Spezialmaterie

    Das Teilungsversteigerungsverfahren und die dort möglichen und nötigen Taktiken sind den meisten Rechtsanwälten weitestgehend unbekannt. Daher ist es unerlässlich, sich diesbezüglich unbedingt von einem insoweit auf Teilungsversteigerungen spezialisierten Rechtsanwalt beraten und/oder vertreten zu lassen!

    Denn nicht selten werden die Auswirkungen bestehender Grundpfandrechte auf das sog. „geringste Gebot“ verkannt und können gar zur Nichtverwertbarkeit der Immobilie führen!
    Ggf. sind nicht mehr valutierende Grundschulden oder Hypotheken vor einem Teilungsversteigerungsverfahren zur Löschung zu bringen.

    Beachte:  Ein Anspruch gegen Miteigentümer bzw. Miterben auf Löschung von Grundpfandrechten besteht nach h.M. nicht!

    Wenn Sie als Miterbe oder Miteigentümer eine Teilungsversteigerung torpedieren wollen, werden Sie natürlich Ihre Zustimmung zur Löschung von nicht mehr valutierenden Grundpfandrechten verweigern.

    Einen ersten Überblick über das Zwangs- bzw. Teilungsversteigerungsverfahren finden Sie hier (Link zu justiz.nrw.de).

    Ist die Teilungsversteigerung nur einzelner Grundstücke zulässig?

    Nach h.M. ist es ohne weiteres möglich, nur hinsichtlich einzelner von mehreren Grundstücken die Teilungsversteigerung zu beantragen. Dies stellt keine unzulässige Teilerbauseinandersetzung dar. Vielmehr steht es jedem Erben frei festzulegen, in welcher Reihenfolge die in Natur nicht wertgleich teilbaren Nachlassgegenstände veräußert werden sollen.
    Schließlich führt die Versteigerung auch nicht zu einer Auflösung der Erbengemeinschaft; vielmehr wird die Erbengemeinschaft am Surrogat des veräußerten Gegenstands, nämlich dem Versteigerungserlös, fortgesetzt.

    Noch nicht geklärt ist allerdings, inwieweit eine Drittwiderspruchsklage Erfolg haben kann, wenn nur ein bestimmtes Grundstück versteigert werden soll, aber eine Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses nicht beabsichtigt ist.
    Denn Zweck der Versteigerung muss immer die Herbeiführung der Teilungsreife zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sein.
    Insoweit meinte das Kammergericht mit Urteil vom 01.08.12 (21 U 169/10), die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, den Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, könne gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden. Das Recht des einzelnen Miterben, die Teilungsversteigerung zu betreiben, sei „materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt.“

    Diese Begründung erscheint zumindest zweifelhaft, denn § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG knüpft weder an ein subjektives Element noch eine Gesamtauseinandersetzung an.

    Wie, wo und gegen wen ist eine Erbteilungs- bzw. Erb­aus­ein­ander­set­zungs­klage zu erheben?

    Können sich die Miterben über die Art und Weise der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses nicht gütlich einigen, muss die Teilung durch Klage erzwungen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
    Eine solche sog. Erbteilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage ist eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan.
    Dabei kann sich der Teilungsplan nur auf Anordnungen des Erblassers, Vereinbarungen der Miterben oder auf die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln (s.o.) stützen.

    Hinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:

    In der Praxis sind Erbteilungsklagen nur in den seltensten Fällen erfolgreich, weil der vom Kläger vorzulegende Teilungsplan meist nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügt – und nicht genügen kann…

    Zu unterschiedlich sind nämlich oft die Ansichten der Miterben über die Werte und die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände, die Art der Verwertung, die Ausgleichung oder Anrechnung von Vorausempfängen oder die Berichtigung von Gesamt- oder Teilhaberschulden.
    Und wenn alle Stricke reißen, taucht plötzlich „das alte, rostige Fahrrad des Erblassers“ aus irgendeinem Schuppen auf, das nicht im Teilungsplan enthalten ist…
    (Hier ist gleichzeitig der „Hebel“ zum Aussitzen begründet!)

    Daher scheuen selbst erfahrenste Fachanwälte für Erbrecht – nicht ohne Grund – Erbteilungsklagen wie der Teufel das Weihwasser…

    Die gerichtliche Entscheidungsmöglichkeit

    Das Gericht kann „nur“ prüfen, ob im Teilungsplan die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln sowie die Anordnungen des Erblassers beachtet sind.
    Es kann auch nur über den gestellten Antrag entscheiden, nicht aber den zugrunde gelegten Teilungsplan ändern. Es hat keine Gestaltungsfreiheit, auch nicht etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit.

    Das Gericht kann einem Klageantrag nur stattgeben oder die Klage abweisen (OLG Köln, 24 U 83/06, ErbR 2008, 20).
    Daher können schon kleinste Ungereimtheiten des Teilungsplans zur Abweisung der Erbauseinandersetzungsklage führen.

    In keinem Fall darf das Gericht den Beklagten also zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von den klägerischen Teilungsplänen abweicht (BGH, V ZR 06/61, BWNotZ 1962, 259; OLG Köln, aaO).

    Was bedeutet Teilungsreife des Nachlasses?

    Teilungsreife ist Grundvoraussetzung für die Begründetheit einer Erbteilungsklage

    Grundvoraussetzung für die Begründetheit einer Erbteilungsklage ist die Teilungsreife des Nachlasses.
    Der Nachlass ist teilungsreif, wenn

      • sämtliche Aktiva und Passiva geklärt feststehen,
      • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten berichtigt (also getilgt) und für evtl. noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet sind (§ 2046 BGB),
      • bei beweglichen, nicht teilbaren Gegenständen der Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) erfolgt und
      • bei Immobilien die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) durchgeführt worden ist und
      • die Erlöse an die Erbengemeinschaft ausgekehrt oder für diese hinterlegt sind.

    Ist die Auseinandersetzung nach den beschriebenen Auseinandersetzungsregeln zwingend, kann eine Teilungsklage Erfolg haben.

    Sind aber mehrere Verwertungs- und/oder Teilungsmöglichkeiten denkbar, ist eine Erbteilungsklage – auch mit unzähligen Hilfsanträgen – nahezu aussichtslos!

    Fachbuchautoren haben daher scherzhaft Preise ausgelobt für das Muster einer erfolgreichen Erbteilungsklage…

    Wann verjährt der Erb­aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruch?

    Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nie! Er ist, wie die Juristen so schön sagen, unverjährbar (§§ 2042 Abs. 2, 758 BGB).

    Hat aber ein Miterbe Nachlassgegenstände in Besitz genommen, kann die Durchführung einer Erbauseinandersetzung faktisch unmöglich werden, wenn der gegen ihn gerichtete Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB verjährt ist (nach 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Dies verdeutlich ein Beschluss des OLG Jena vom 01.07.2007 (ZEV 2009, 194), aus dem allerdings nicht deutlich wird, dass nicht jedwede Inbesitznahme Erbschaftsansprüche auslöst.
    Erforderlich ist nämlich vielmehr, dass der Besitzer die Rechte der übrigen Miterben zum Mitbesitz leugnet, da er erst mit einer derartigen Erbrechtsanmaßung zum sog. Erbschaftsbesitzer wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.03, V ZR 158/03, S. 6).

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Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten