Herzlich willkommen auf der Website der Anwaltskanzlei LAHN
- der Kanzlei für Erbrecht in Hilden!

Meine Kanzlei im restaurierten Bahnhof Hilden von 1874 ist spezialisiert auf die Fachbereiche
Erbrecht
und
Familienrecht.
Natürlich berate und vertrete ich Sie aber auch
■ im allgemeinen Zivilrecht und
■ bei Ihrem Forderungsinkasso.

Meine anwaltliche Dienstleistung ist auf Gestaltung, Konfliktvermeidung und Streitschlichtung ausgerichtet.
Ein Prozess ist für mich immer nur die ultima ratio.
Sollte er sich jedoch nicht vermeiden lassen, bin ich für Ihr Recht zum Streit bereit!

Ich werde ausschließlich im Zivilrecht tätig.
Fälle aus den Gebieten anderer Gerichtsbarkeiten übernehme ich nicht mehr, da mir die Zeit fehlt, mich auch dort permanent so fortzubilden, wie es für eine erfolgreiche Vertretung erforderlich wäre.

Stattdessen habe ich mich während der letzten 13 Jahre meiner Berufstätigkeit nachhaltig auf die Fachbereiche Erbrecht und Familienrech spezialisiert.
Gerade in diesen oft hoch-emotional belasteten und tief in die Intimssphäre eingreifenden Mandaten stehe ich Ihnen mit Einfühlungsvermögen, sozialer und rechlicher Kompetenz zur Seite. Und: Ich nehme mir für Sie Zeit!


Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung!
Ihre persönliche und selbstbestimmte Vorsorge durch eine Patienten- und/oder Betreuungsverfügung ist seit dem 1.9.09 erstmals gesetzlich verankert und wichtiger denn je.
Gerne entwerfe ich Ihre individuell maßgeschneiderte Verfügung!


Ein wichtiger Hinweis:

► Zivilprozesskosten (und damit auch Anwaltskosten) steuerlich absetzbar!
Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.5.11 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.


► Das aktuelle Urteil (Erbrecht):

BGH gibt kritisierte ständige Rechtsprechung zur "Doppelberechtigung" bei der Pflichtteilsergänzung auf!
Sensationell: Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine 40-jährige Rechtsprechung zum Erfordernis der "Doppelberechtigung" des Pflichtteilsberechtigten aufgegeben. Bislang musste derjenige, der wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, nicht nur zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auch zur Zeit der Schenkung dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt gewesen sein.
In dem jetzt entschiedenen Fall hat der BGH diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und einem zur Zeit der Schenkung noch nicht geborenen Abkömmling des Erblassers einen diesbezüglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugesprochen.
(BGH, Urteil v. 23.05.12, IV ZR 250/11)


► Das aktuelle Urteil (Familienrecht):

BGH klärt verfahrensrechtliche Streitfrage bezüglich der in § 137 FamFG normierten Zeitgrenze zur Einführung von Folgesachen in den Scheidungsverbund:
Hier die Leitsätze des u.a. für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs:
a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

(BGH, Beschl. v. 21.04.12, XII ZB 447/10)


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